Allgemeine Einkaufsbedingungen
1.0 Vertragsabschluss
1.1 Wir bestellen ausschliesslich unter Zugrundelegung der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (inklusive des Lindt & Sprüngli Group Verhaltenskodex für Lieferanten). Etwaige Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, sofern und soweit wir diese schriftlich anerkannt haben.
1.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Zugang ausdrücklich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
1.3 Offerten, Bestellungen, Lieferbestätigungen und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bestellende Einkaufsabteilung.
1.4 Unabhängig davon, ob eine Bestellung erfolgt oder nicht, werden keine Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. gewährt, sofern nicht anderslautende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.
1.5 Eine Ausführung der Bestellung oder wesentlicher Teile davon durch Dritte bedarf unserer vorgängigen schriftlichen Zustimmung.
1.6 Die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen verwendeten Verweise auf die Schriftform schliessen die Übermittlung von Willenserklärungen via Telefax, E-Mail oder maschinell lesbare Datenträger mit ein.
2.0 Preise, Versand, Verpackung
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und erfahren keine Veränderung durch evtl. Materialpreis- oder Lohnerhöhungen. Kosten für Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sind in diesen Preisen enthalten (DAP Incoterms 2010).
Bei Expressversand auf unsere Veranlassung kann die Differenz zwischen Fracht und Expresskosten berechnet werden. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten, einschliesslich Beladung und Rollgeld, trägt der Lieferant. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung anzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen, so gilt der Preis als genehmigt. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
2.2 Übergang von Risiko und Gefahr richten sich nach den Incoterms (DAP Incoterms 2010). Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt der Versand auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschliesslich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten. Den Lieferungen selbst ist stets ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung, mit Angabe unserer Bestellnummer, beizufügen.
2.3 Transportverpackungen sind in den Preisen enthalten. Wir behalten uns vor, die Transportverpackungen zurückzugeben und dafür eine Gutschrift zu verlangen.
2.4 Die Anliefervorschriften sind integrierter Bestandteil dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen.
3.0 Rechnungsstellung und Zahlung
3.1 Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden.
Bestellnummer und Bestelldatum sind in jeder Rechnung anzugeben.
3.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang rein netto.
3.3 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
3.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.5 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
3.6 Im Falle von Verpackungsmaterialfehlern schuldet der Lieferant uns eine Konventionalstrafe, pro Lieferung maximal CHF 5'000. Bei geringfügigen Fehlern gewähren wir im eigenen Ermessen eine Reduktion auf die Konventionalstrafe. Die zusätzliche Geltendmachung von effektiv entstandenem Schaden bleibt vorbehalten.
4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt
4.1 Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Verwendungsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der Abnahme.
4.2 Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung, schriftlich mitzuteilen.
4.3 Der Lieferant ist uns bei verspäteter Lieferung zum Ersatz sämtlicher mittelbaren und unmittelbaren Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung hat keinen Verzicht auf Ersatzansprüche zur Folge.
4.4 Wenn die vereinbarten Termine aus einem nicht von uns zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist nach unserer Wahl (a) immer noch Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen oder (b) auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen.
4.5 Höhere Gewalt, wie Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien einen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich dem anderen Vertragspartner die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung befreit und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr vertretbar ist. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge vom Lieferanten aufzuführen.
5.0 Gewährleistung
5.1 Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den vereinbarten Spezifikationen, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften der Fachverbände und weiteren Organisationen entsprechen. Der Lieferant sichert zu, dass alle produktberührenden Betriebs- und Hilfsmittel die lebensmittelrechtlichen Konformitätsanforderungen erfüllen.
5.2 Wir prüfen die Lieferung/Leistung so rasch wie möglich nach deren Eingang, jedoch ohne an eine Frist gebunden zu sein. Die Fristen und Obliegenheiten des Käufers gemäss Art. 201 OR sind ausdrücklich wegbedungen. Wir sind berechtigt, etwaige Mängelrügen jederzeit nach Entdeckung des Mangels bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erheben.
5.3 Während der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterfüllung garantierter Spezifikationen und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschliesslich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung ist unverzüglich vorzunehmen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und/oder Schadenersatz, bleiben unberührt.
5.4 Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Massnahmen auf seine Kosten und Gefahr, unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung, selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns genannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Verwendungsstelle. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beträgt 1 Jahr nach Inbetriebnahme und endet spätestens 2 Jahre nach Lieferung.
5.6 Der Lieferant hält uns auf erstes Verlangen von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos, die sich wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder anwendbarer Gesetze oder aufgrund in- oder ausländischer Produktehaftpflichtbestimmungen im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung ergeben. Dies gilt auch dann, wenn wir wegen einer Fehlerhaftigkeit unserer Produkte in Anspruch genommen werden, die auf die Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist. Der Lieferant verpflichtet sich weiter zum Ersatz der damit zusammenhängenden uns entstandenen Gerichts- und Verfahrenskosten sowie externen Anwaltskosten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
Der Lieferant ist im Rahmen seiner Schadloshaltungspflicht auch verpflichtet, etwaige Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
5.7 Der Lieferant verpflichtet sich während der Dauer des Vertrages zur Absicherung der Ansprüche aus diesem Vertrag eine Haftpflichtversicherung für die Lieferung/Leistung zu unterhalten, die auch die Kosten und Aufwendungen einer eventuellen Rückrufaktion umfasst, wobei die Versicherungssummte bei Personenschäden mindestens CHF 5 Mio. und bei Sachschäden mindestens 10 Mio. pro Ereignis betragen muss. Auf unser Verlangen hat der Lieferant uns das Bestehen der Versicherung und die Zahlung der Versicherungsprämien nachzuweisen
5.8 Der Lieferant haftet dafür, dass durch das Erbringen und den Gebrauch seiner Lieferung oder Leistung keine Immaterialgüter- oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Falls solche Rechte verletzt werden, hält er uns auf erstes Verlangen von sämtlichen geltend gemachten oder angedrohten Ansprüchen vollumfänglich schadlos. Der Lieferant verpflichtet sich weiter zum Ersatz der damit zusammenhängenden uns entstandenen Gerichts- und Verfahrenskosten sowie externen Anwaltskosten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
6.0 Unterlagen und Informationen
6.1 Das Eigentum sowie sämtliche Immaterialgüterrechte an allen Unterlagen und Informationen, wie Pläne, Skizzen, Berechnungen, Muster, Zeichnungen, Modelle, Rezepte usw., die wir dem Lieferanten aushändigen bzw. mitteilen, verbleiben bei uns. Der Lieferant hat diese Unterlagen und Informationen an einem sicheren Ort zu verwahren, darf daran keine Änderungen vornehmen und darf sie ausschliesslich zum Zweck der Ausführung unserer Bestellung verwenden.
6.2 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, aufgrund dieser Unterlagen und Informationen Lieferungen oder Leistungen für Dritte zu erbringen oder diese Unterlagen und Informationen zu kopieren, zu vervielfältigen oder in irgendwelcher Weise Dritten zur Kenntnis zu bringen, die nicht von ihm direkt mit der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit unserer Bestellung beauftragt sind und die nicht Einschränkungen unterliegen, die den vorliegenden zumindest gleichwertig sind
6.3 Der Lieferant hat uns diese Unterlagen und Informationen jederzeit auf erstes Verlangen zurückzugeben, spätestens jedoch unaufgefordert nach Erbringen seiner Lieferung oder Leistung.
6.4 Für alle produktberührenden Betriebs- und Hilfsmittel muss der Lieferant mit dem Produkt eine lebensmittelrechtliche Konformitätserklärung mitliefern. Weitere Unterlagen zur Bestätigung der Einhaltung von rechtlichen Anforderungen sowie unseren Anforderungen muss der Lieferant auf erste Anfrage uns liefern.
6.5 Sofern es sich gänzlich oder teilweise um präferenzberechtigte Produkte handelt, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf unseren Wunsch einen präferenziellen Ursprungsnachweis zu liefern. Im Falle eines Warenversands innerhalb des gleichen Wirtschaftsgebiets, muss der Lieferant auf unseren Wunsch eine gültige präferenzielle Lieferantenerklärung gemäss den Vorschriften dieses Wirtschaftsgebietes mit dem Produkt mitliefern. Im Falle eines Warenversands ausserhalb eine Wirtschaftsgebiets, muss der Lieferant auf unseren Wunsch eine gültige Ursprungserkläung auf der Rechnung abgeben oder eine Warenverkehrsbescheinigung im Original gemäss den zwischen dem Abgangs- und Bestimmungsland geltenden Abkommen mitliefern.
6.6 Die Pflichten gemäss dieser Ziffer 6 gelten zeitlich unbefristet.
7.0 Datenschutz
7.1 Wir sind im Rahmen der Abwicklung der Bestellung berechtigt, personenbezogene Daten in Bezug auf den Lieferanten zu verarbeiten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann insbesondere auch die Übermittlung an Dritte in der Schweiz oder Länder ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums umfassen, welche über kein angemessenes Datenschutzniveau verfügen. Soweit zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich, werden wir den Schutz der personenbezogenen Daten durch Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sicherstellen.
7.2 Der Lieferant verpflichtet sich die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzrechts und, soweit massgeblich, der EU-Datenschutzgrundverordnung zu beachten und umzusetzen. Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur zum Zweck der Abwicklung der Bestellung zu verarbeiten. Sofern der Lieferant als Teil seiner Leistung personenbezogene Daten von uns verarbeitet, wird der Lieferant zu diesem Zweck eine Datenauftragsverarbeitungsvereinbarung mit uns abschliessen und uns alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Verfügung stellen.
8.0 Allgemeine Bestimmungen
8.1 Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes bewirkt wird.
8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
Der Lieferant darf in Werbe- oder anderen Materialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
Veröffentlichungen über den Gegenstand der Bestellung dürfen nur mit unserer vorgängigen schriftlichen Zustimmung erfolgen.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestimmungen des Lindt & Sprüngli Group Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten, der integralen Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen als auch der Lieferverträge bildet. Verstösst der Lieferant gegen diese Verpflichtung, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, von einer Bestellung zurückzutreten oder den Vertrag mit dem Lieferanten zu kündigen. Der Lindt & Sprüngli Group Verhaltenskodex für Lieferanten ist online abrufbar unter:
https://www.lindt-spruengli.com/fileadmin/user_upload/corporate/user_upload/Sustainably/SupplierCode_ofConduct_DE_final_1806_rgb.pdf
8.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Vertragspartner ist der Erfüllungsort der Gesellschaftssitz von Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG.
8.5 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen treten mit Wirkung per 1. November 2019 in Kraft und ersetzen alle vorgängigen Versionen ausnahmslos. Wir behalten uns jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen inklusive des Lindt & Sprüngli Group Verhaltenskodex für Lieferanten vor. Diese werden dem Lieferanten schriftlich oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist nach Bekanntgabe der jeweiligen Änderung als genehmigt.
8.6 Ausschliesslich zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern sind die Gerichte der Stadt Zürich (Kreis 1). Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu belangen.
8.7 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt schweizerisches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
9.0 Definitionen
Die anschliessenden Ausdrücke haben folgende Bedeutung:
“Lieferant” bezieht sich auf Sie, unser Lieferant, gemäss den Angaben auf unserer Bestellung.
“wir” und “uns/ere/er/eres/erem/eren” bezieht sich auf Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG und, soweit es die Umstände erfordern, jedes zur Lindt & Sprüngli-Gruppe gehörende Unternehmen.